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Junkers
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Der Energieausweis dokumentiert die energetische Bewertung eines Gebäudes, deren Grundlage in der Energieeinspar-Verordnung (EnEV) geregelt wurde. Seit 2009 ist er Pflicht. Wer diesen bei einem Verkauf oder einer Vermietung nicht vorlegt, muss mit einer Strafe von bis zu 14.000 € rechnen. Er bietet für künftige Käufer und Mieter Transparenz in Bezug auf den Energieverbrauch eines Gebäudes oder Gebäudeteils. Für Eigentümer kann er als Anhaltspunkt zur dauerhaften Einsparung von Energie und Heizkosten dienen. Er beinhaltet Maßnahmen zur Energieeinsparung und zeigt auf, wann sich diese rechnen. Ein Energieausweis kann schon bald ein wichtiges Kriterium bei einem Verkauf oder einer Vermietung werden, denn die energetische Qualität wird bei steigenden Energiekosten immer bedeutender und entpuppt sich bald als Qualitätsmerkmal auf dem Immobilienmarkt.
Zwei unterschiedliche Arten des Energieausweises:
Der Energieausweis für bestehende Gebäude kann als Bedarfsausweis oder als Verbrauchsausweis ausgestellt werden.
Der Bedarfsausweis
Der Bedarfsausweis analysiert ausführlich den energetischen Zustand des Gebäudes (Dach, Wand, Fenster, Heizung) und gibt Empfehlungen zur Modernisierung. Er zeigt auf einer Farbskala von grün bis rot den Primärenergiebedarf eines Gebäudes an. Empfohlen wird bei der Erstellung eine Vor-Ort-Besichtigung des Hauses durch einen Experten zur fachlichen Begutachtung.
Der Verbrauchsausweis
Der Verbrauchsausweis basiert auf den tatsächlichen Heizkosten der Bewohner der letzten drei Jahre. Er ist damit abhängig vom individuellen Heizverhalten, von Klimaschwankungen (z.B. harter Winter) und von der Beheizung der umliegenden Wohnungen. Eine Farbskala für Heizung, Warmwasser sowie für den Stromverbrauch kennzeichnet die Verbrauchswerte.
Wann ist das Vorlegen des Energieausweises Pflicht?
Bei Verkauf oder Vermietung einer Immobilie muss der Hauseigentümer den Interessenten unverzüglich (spätestens jedoch 14 Tage nach Aufforderung) einen noch gültigen Energieausweis (Original oder Kopie) vorlegen. Es gibt aber auch Ausnahmen.
Davon ausgenommen sind:
Welche Neuerungen bringt die EnEV für den Energieausweis mit sich?
Seit dem 01. Mai 2014 ist die Angabepflicht energetischer Kennwerte bei Verkauf oder Vermietung von Immobilien in kommerziellen Medien, sprich in Immobilienanzeigen (auch im Internet), Pflicht. Bei Besichtigungsterminen muss der Energieausweis potentiellen Käufern oder Mietern vorgezeigt werden können. In behördlich genutzten Gebäuden wird die bestehende Pflicht zum Aushang des Energieausweises auch auf kleine Gebäude mit starkem Publikumsverkehr ausgeweitet (bisher nur bei Gebäuden mit mehr als 1000 m2 Nettogrundfläche). Diese Pflicht wird auch bestimmte Gebäude mit starkem Publikumsverkehr betreffen, die nicht behördlich genutzt werden. Darüber hinaus wird ein unabhängiges Stichprobenkontrollsystems zur Prüfung der Energieausweise eingeführt. Die Einhaltungen der EnEV-Neubauanforderungen werden ebenfalls durch Stichproben kontrolliert werden.
Verstöße sind:
Die Energieeffizienz eines Wohngebäudes wird in den neuen Energieausweisen einer Effizienzklasse zugeordnet.
Energieeffizienzklasse | Energiebedarf kWh/(m2a) |
---|---|
A+ | < 30 |
A | < 50 |
B | < 75 |
C | < 100 |
D | < 130 |
E | < 160 |
F | < 200 |
G | < 250 |
H | > 250 |